Suche ein bestimmtes Gesetz

stromerstromer

727

bearbeitet 1. 09. 2005, 11:49 in Plauderecke
google mir seit heute nachmittag die Finger wund und kann doch nichts finden :roll:

Weis jemand, in welchem Gesetz drin steht, warum man in seinem Garten in einer Wochenendsiedlung bzw. Gartenanlage nicht dauerhaft wohnen darf auch wenn das Haus zum dauerhaften drin wohnen geeignet ist?

Kommentare

  • luxorluxor

    1,282

    bearbeitet 30. 11. -1, 02:00
    Also ich wurde da im Baurecht nach suchen, z.B. im Baugesetzbuch.

    Das hat wohl was damit zutun, wie die bebauten Flächen im Bebauungsplan ausgewiesen sind. Und wenn dort keine Wohnflächen ausgewiesen sind, kannst Du in einem Gartenhaus nicht dauerhaft wohnen, da dort ja auch die sanitären und elektrischen Anlagen in der Regel nicht vorgehalten werden.

    Wenn Du dauerhaft dort wohnen willst, musst Du, so habe ich es zumindest ergoogelt, eine Umnutzungsgenehmigung beantragen. Da würde ich mal beim Bauamt Deiner Gemeinde nachfragen.

    Gruß
  • HjördisHjördis

    2,857

    bearbeitet 30. 11. -1, 02:00
    *hüstel* Jetzt wiehert der Amtsschimmel:

    "Kleingartengesetz vom 3. Februar 1948:
    [...]
    § 3 Kleingarten und Gartenlaube
    (1) Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden.

    (2) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eigentümergärten.[...]"
  • stromerstromer

    727

    bearbeitet 30. 11. -1, 02:00
    Anke121 schrieb:
    § 3 Kleingarten und Gartenlaube
    (1) Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden.

    (2) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eigentümergärten.[...]"

    Ähm - das Grundstück sind fast 800qm und die "einfache" Gartenlaube ist zweigeschossig und besitzt 80qm Nutzfläche

    Es handelt sich hier um eine Wochenendsiedlung noch aus DDR Zeiten, ungefähr 500m vom Ort weg am Waldrand.

    Die Häuser, die dort stehen, sind alle relativ groß für Gartenlauben - Sanitäranschlüsse, Wasser, Strom und dergleichen sind vorhanden, die Gebäude sind Winterfest, haben alle einen eigenen Briefkasten, sogar die Müllabfuhr kommt regelmäßig vorbei - nur offiziell wohnen bzw. seinen Hauptwohnsitz dort einrichten, darf man nicht. Das heißt, man braucht irgendwo einen Hauptwohnsitz und darf sich aber dauerhaft dort aufhalten und einen Zweitwohnsitz anmelden.

    Wenn ich irgendwo einen Hauptwohnsitz anmelde, muss ich dann dort auch wohnen oder reicht es, den auf dem Papier z.B. bei den Eltern anzugeben?

    In den Baugesetzen habe ich nichts dazu gefunden und unter das Kleingartengesetz fällt diese Anlage doch auch nicht - oder?
  • LoreleiLorelei

    4,536

    bearbeitet 30. 11. -1, 02:00
    Ach herrje, da gab es doch immer so Ausnahmeregelungen, weil offiziell schon das Kleingartengesetz zutrifft. Läuft das Ganze über einen Verein?
  • AnonymousAnonymous

    59,500

    bearbeitet 30. 11. -1, 02:00
    Du mußt am Hauptwohnsitz nicht wohnen, das kann dir doch niemand nachweisen. Allerdings bekommst du offizielle Amtspost dorthin und mußt dort wählen und deine Steuer einreichen - alles andere kannst du auf den Zweitwohnsitz umstellen.
    Ich hatte auch noch jahrelang den Hauptwohnsitz bei meinen Eltern, obwohl ich 120km entfernt gelebt habe.
  • stromerstromer

    727

    bearbeitet 30. 11. -1, 02:00
    Lorelei schrieb:
    Läuft das Ganze über einen Verein?

    Nein, in dem Fall nicht, da es sich bei der Wochenendsiedlung um Eigentum handelt und nicht um Pachtgärten bzw. eine Kleingartenanlage.

    Ich habe schon rausgefunden, dass es für solche DDR-Wohnlauben einen Bestandsschutz gibt, wenn sie auch früher zum Dauerwohnrecht zugelassen waren - nur haben wohl alle in dieser Zeit dort Schwarz gewohnt bzw. hat es keinen interessiert.

    Oh man, warum muss hier eigentlich immer alles so kompliziert sein? :twisted:

    Warum geht es denn nicht, dass ein Eigentümer des Gartens seine Mitwohnung aufgibt und im Garten seinen Hauptwohnsitz anmeldet, wo er doch sowieso schon seit fast 20 Jahren die meißte Zeit über ist?

    Hintergrund dazu:

    Familie fällt jetzt unter HartzIV
    lebt offiziell in einer Mietwohnung, die unangemessene Nebenkosten verursacht und das Amt deshalb zur Kostensenkung sprich Umzug auffordert.
    Familie hat dieses Wochenendgrundstück schon seit mehr als 20 Jahren und möchte gerne zur Kostensenkung die Mietwohnung ganz aufgeben und offiziell in das Gartenhaus einziehen - was aber nicht geht, da der Garten baurechtlich nicht zum Dauerwohnen zugelassen ist, obwohl es möglich wäre.
    Dann kommt noch dazu, dass dieser Garten samt Laube ja als verwertbares Vermögen zählt, was ein HartzIV Empfänger ja nicht haben darf bzw. verkaufen muss.

    Fazit jetzt vom Amt: Billigere Mietwohnung suchen und Garten verkaufen - der Garten würde nur dann nicht zum verwertbaren Vermögen gehören, wenn er baurechtlich zum Wohnen zugelassen ist sprich die Laube nicht mehr als Gartenlaube sondern als Einfamilienhaus gezählt wird.

    So, und jetzt versuche ich irgendie rauszubekommen, in welchem Gesetz das steht, dass in der Laube nicht gewohnt werden darf bzw. wo man sich hinwenden muss, wenn man einen Antrag auf Umnutzung stellen möchte.

    Es ist doch schwachsinnig, wenn die Leute in eine andere Mietwohnung umziehen müssen, das Amt dort die Kosten übernimmt, die Leute aber nicht in ihrem Garten wohnen dürfen, obwohl dann HartzIV nicht für die Unterkunftskosten einspringen müßte.


    Das bringt mich gerade auf eine Idee :bounce02:
    Da mich das Amt auch permanent auffordert, meine Wohnungskosten durch Umzug zu senken, könnte ich denn nicht so ein Grundstück (natürlich kleiner) mieten, in so ein Gartenhäuschen einziehen und meinen Hauptwohnsitz zu meinen Eltern verlegen? Dann müßte das Amt weniger Geld an mich zahlen und ich könnte in einem Häuschen im Grünen wohnen.
    Mensch, das wärs doch !!!

    Obwohl, wenn ich unseren Hauptwohnsitz zu meinen Eltern verlege, denkt das Amt ja bestimmt, dass wir eine Bedarfsgemeinscht mit meinen Eltern bilden und zahlt mir gar nichts mehr... :mad:
  • coracora

    6,187

    bearbeitet 30. 11. -1, 02:00
    also, wo es noch stehen könnte, weiß ich auch nicht, eigentlich wurden die entsprechenden Gesetze schon genannt :???: Allerdings würde ich weinfach mal auf dem Bauamt anrufen und die fragen; dir die Antwort verweigern ist das schlimmste, was passieren kann! meistens sind sie allerdings viel netter, als man erwartet und helfen einem gern weiter! ;-)

    Ich würde halt nur nicht konkret die adresse und den namen sagen, um wen es genau geht...

    Dann ist das mit dem hauptwohnsitz so, dass man da eigentlich mehr Zeit verbringen muss als am nebenwohnsitz, also zBsp. 4 von 7 Tagen in der Woche... allerdings prüft das niemand nach! Du musst nur da irgendiwe erreichbar sein, also wenn da Verwandte wohnen, dass die dir deine Post hinterherschicken oder so.
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