Elternzeit für Väter

Der \'Fachverlag für Recht und Führung\' in Bonn informiert Arbeitgeber im \'Arbeitsrecht für Vorgesetzte\' dar, welche Formalfehler als Versäumnisse bei der Beanspruchung von Elternzeit dem Arbeitnehmer zu seinen Ungunsten ausgelegt werden und dazu genutzt werden können, dem Arbeitnehmer die "verlangte" Elternzeit nicht zu gewähren oder dem Vater/den Eltern zumindest erhebliche Schwierigkeiten zu verursachen (Arbeitnehmer-Checkliste Elternzeit). Bei Formfehlern kann sich der Arbeitgeber auf "nicht wirksames Verlangen" von Elternzeit berufen. Aus diesem Grund die folgenden Hinweise, insbesondere für Väter, die die rechtlich festgelegte Elternzeit ganz oder teilweise in Anspruch nehmen wollen: Ihre \'Erklärung der Inanspruchnahme von Elternzeit\' sollten Sie Ihrem Arbeitgeber immer in schriftlicher Form zukommen lassen. Beachten Sie dabei genau die Fristen (6 bzw. 8 Wochen vorher!) * Legen Sie Ihrem Arbeitgeber bei Erklärung der Elternzeit gleichzeitig einen schriftlichen Nachweis vor, aus dem hervor geht, dass Sie Elternteil (oder anderweitig Berechtigte/r) sind, Ihr Kind mit Ihnen in einem Haushalt lebt und Sie es versorgen, betreuen und erziehen (z.B. Vorlage von Geburtsurkunde, Kindergeldbescheingung, Adoptionsunterlagen). Definieren Sie die genauen Zeiten, in denen Sie die Elternzeit in Anspruch nehmen wollen, schriftlich (mit konkreten Daten). Beachten Sie, dass Sie in den ersten 2 Jahren nach Geburt des Kindes an die festgelegten (und von Ihnen mitgeteilten) Freistellungszeiten der Elternzeit gebunden sind. * Bedenken Sie, dass Sie nicht grundsätzlich die Elternzeit nachträglich nach Ihrem Dafürhalten verkürzen oder ändern können. Dies ist nur mit dem Einverständnis des Arbeitgebers möglich. Beachten Sie insbesondere, dass eine Verkürzung der einmal in Anspruch genommenen (und mitgeteilten) Elternzeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen kann. Bedenken Sie, dass Sie bis zu 12 Monaten der Elternzeit , d.h. zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen können (bis zum vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes). Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber ggf. schriftlich mit, dass Sie von der (eines Teils) der Elternzeit zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch machen möchten (und Sie ihn fristgerecht darin Kenntnis setzten werden, wann.) * Wickeln Sie möglichst den gesamten Vorgang der Elternzeit-Inanspruchnahme und der Mitteilung darüber mit Ihrem Arbeitgeber schriftlich ab. Das erleichtert im Streitfall die rechtliche Klärung. * Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 12 Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres ( 15 Abs. 2 BErzGG).Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden gemeinsam genommen werden; sie ist jedoch auf bis zu 3 Jahre fjedes Kind begrenzt (15 Abs. 3 S. 1 BErzGG) * Anmeldefrist fElternzeit Spätestens 6 Wochen vor Beginn schriftlich, bei gleichzeitiger Erklärung, für welche Zeit innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen wird (16 Abs. 1 S. 1 BErzGG). * Anmeldefrist fElternzeit zu einem anderen Zeitpunkt Spätestens 8 Wochen vor Beginn schriftlich, bei gleichzeitiger Erklärung, fwelche Zeiten innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen wird ( 16 Abs. 1 S. 1 BErzGG). Die von den Elternteilen allein oder gemeinsam genommene Elternzeit darf insgesamt auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden (16 Abs. 1 Satz 3 BErzGG). Die Elternzeit kann unter bestimmten Voraussetzungen mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden. Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat der Inanspruchnahme der Elternzeit um 1/12 gek. Dies gilt nicht, wenn während dieser Zeit Teilzeitarbeit geleistet wird (17 BErzGG). Der/die Beschäftigte kann das Arbeitsverhältnis nur unter Einhaltung einer Kvon drei Monaten zum Ende der Elternzeit k(19 BErzGG) (aus "Merkblatt zur Elternzeit", Uni Paderborn)

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