Rechtliches zur Vorsorge

Schwangerenvorsorge durch Arzt und Hebamme
Sollte Ihr Arzt das anders sehen, so sollten Sie folgendes beachten: Wenn Schwangere eine abwechselnde Vorsorge bei Arzt und Hebamme wünschen, dann wird ihnen gelegentlich von den Ärzten mitgeteilt, dass dies nicht gehe oder der Arzt dann die Verantwortung nicht mehr übernehmen möchte. Was ist daran und warum ist das so? Kurz: Nichts ist daran, es ist aber Ziel des Verbandes der Frauenärzte, aber auch der KBV, die Hebammen als "Konkurrenz" zu verdrängen. Dass eine abwechselnde Vorsorge bei Arzt und Hebamme nicht gehe, ist schlichtweg falsch. Die derzeitige Gesetzeslage gewährt der Schwangeren das uneingeschränkte Recht zu wählen, ob die Vorsorge nur beim Arzt, nur der Hebamme oder abwechselnd bei Arzt und Hebamme erfolgt. Außer der Schwangeren hat insoweit niemand ein Recht zu entscheiden. Ärzte führen gelegentlich an, sie könnten bei einer abwechselnden Vorsorge durch Arzt und Hebamme "die Verantwortung" nicht übernehmen. Dies ist richtig und falsch zugleich. Denn: Ein Arzt hat die Verantwortung für seine Arbeit, sei sie durch ihn selbst oder durch sein Praxispersonal erfolgt, zu übernehmen. Für die Arbeit Dritter, also zum Beispiel der freiberuflichen Hebamme, die neben dem Arzt die Vorsorgeuntersuchungen vornimmt, haftet der Arzt sowieso nicht. Bei einer abwechselnden Vorsorgeuntersuchung durch Arzt und freiberufliche Hebamme entsteht daher gar kein Haftungsproblem: Jeder haftet für seine Arbeit, nicht mehr und nicht weniger. Die Haftungsfrage ist also kein Problem. Gibt es vielleicht anderes? Eigentlich nicht. Allerdings kennen einige Ärzte ihre Gebührenordnung, obwohl sie auch in der aktuellen Form seit Jahren besteht, nicht richtig und lassen sich von dem Frauenärzteverband und der KBV irre führen.
Die Ärzte fürchten, dass sie bei einer abwechselnden Vorsorgeuntersuchung durch Arzt und Hebamme nicht die (lukrativere) Quartalsgebühr abrechnen können. Dies ist aber falsch. Die vorgenannten Verbände argumentieren bzw. lassen sie es so erscheinen, dass der Arzt bei einer abwechselnden Vorsorgeuntersuchung durch Arzt und Hebamme die Quartalsgebühr nicht abrechnen könne.
Argumentiert wird wie folgt: Die Quartalsgebühr könne ein Arzt nur abrechnen, wenn er alle gemäß Mutterschaftsrichtlinien vorgesehenen Untersuchungen in einem Quartal vorgenommen habe. Habe er dies nicht getan, wie es bei einer abwechselnden Vorsorgeuntersuchung durch Arzt und (freiberuflicher) Hebamme der Fall wäre, dann könne er nur die tatsächlich erbrachten, abrechenbaren Einzelpositionen geltend machen (was im Zweifel finanziell ungünstig wäre). Dies steht aber in der Gebührenordnung der Ärzte nicht. Und zwar weder in der alten, noch in der aktuellen Version. Die Verbände, allen voran der Frauenärzteverband, pochen auf folgende Regelung:
Die Abrechnung der Quartalspauschale (der lukrativeren Gebührenposition also) setze voraus, dass der Arzt alle in einem Quartal gemäß Mutterschaftsrichtlinien vorgesehenen Untersuchungen (die im Mutterpaß zu dokumentiereen sind) vorgenommen habe. Habe er dies nicht getan, könne er nur die Einzelpositionen, soweit sie gemäß Gebührenordnung abrechenbar sind, abrechnen.
Das passt aber nicht zum Wortlaut der Gebührenordnung: Die Gebührenordnung sieht vor, dass nur ein Arzt in einem Quartal die Quartalspauschale für die Vorsorgeuntersuchung abrechnen kann. Ausdrücklich erwähnt wird in der Gebührenordnung nämlich, dass selbst bei Weiter- oder Vetretungsbehandlung nur ein Arzt die Quartalspauschale abrechnen kann. Die anderen (Ärzte) können nur die jeweils von ihnen erbrachten Einzelpositionen abrechnen. Dies macht auch Sinn: Kann die Schwangere einen Termin im Quartal nicht bei "ihrem" Arzt wahrnehmen und muss deswegen bei einem anderen (Arzt) wegen der Vorsorge vorstellig werden, dann soll der "erste" Arzt die Quartalspauschale "trotzdem" abrechnen können, während der zweite Arzt "nur" abrechnen kann, was er auch tatsächlich erbrachte.
Da dies so ist, steht einer abwechselnden Vorsorgeuntersuchung durch Arzt und Hebamme nichts entgegen, auch nicht die finanziellen Interessen der Frauenärzte. Denn selbst bei einer alternierenden Vorsorgeuntersuchung innerhalb eines Quartals gemäß den Mutterschaftsrichtlinien durch Arzt und Hebamme kann der Arzt "seine" Quartalsgebühr abrechnen und die Hebamme "ihre" Leistung, für die es übrigens keine Quartalspauschale, sondern nur eine Vergütung für tatsächlich erbrachte Leistung gibt, berechnen. Eine abwechselnde Vorsorgeuntersuchung durch Arzt und Hebamme sollte daher weder seitens des Arztes (keine erhöhte Haftung, kein finanzieller Nachteil) noch seitens der Hebamme (keine erhöhte Haftung, kein finanzieller Nachteil) irgendwelchen Bedenken begegnen. Die Schwangere, ihr Kind und ihr Partner hingegen sollten sich hingegen behüteter fühlen, als dass bei alternierender Vorsorgeuntersuchung mindestens zwei Profis sich um sie kümmern. Zu dieser Frage haben wir die Justitiare des BdH (Bund deutscher Hebammen) und des Frauenärzteverbandes um Stellungnahme gebeten. Bezeichnendernweise haben wir lediglich vom BdH (dank an Herrn Prof. Horschitz an dieser Stelle) eine Stellungnahme erhalten. Etwas unjuristisch verstehen wir die Nichtreaktion des Frauenärzteverbandes im Sinne des Sprichworts:"Wer schweigt stimmt zu" Rechtsanwälte Heuser und Scheffler

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