Unterstützung aus dem Gesundheitsministerium

Die Abrechnung von Schwangerenbetreuung ab dem 1. April 2005 nach dem EBM2000plus ist auch weiterhin kein Problem. Kooperationen von Hebammen und ÄrztInnen steht nichts im Wege. Dies bestätigte das BMGS am 6. September der Präsidentin des BDH, Magdalene Weiß. Weder GynäkologInnen noch Hebammen haben bezüglich der Schwangerenvorsorge eine bevorzugte Stellung. Allein die werdende Mutter entscheidet, ob sie zur Vorsorge ausschließlich den Arzt, die Hebamme oder beide betraut. Aus dem Brief des BMGS: "Die seit dem 1. April 2005 gültige EBM-Ziffer 01770 (Betreuung einer Schwangeren gemäß den Mutterschafts-Richtlinien) umfasst denselben Leistungsinhalt wie die bis zum 31. März 2005 geltende EBM-Ziffer 100. Nach beiden EBM-Fassungen ist eine Leistung nur berechnungsfähig, wenn der Leistungsinhalt vollständig erbracht worden ist.

Die Zusammenarbeit von Frauenarzt und Hebamme ergibt sich aus den Mutterschafts-Richtlinien. Diese Kooperation in der Schwangerenbetreuung nach den Mutterschafts-Richtlinien führt keineswegs dazu, dass die nach EBM vorgesehene Abrechnungsziffer durch den Frauenarzt nicht abgerechnet werden kann. Andere Auslegungen sind unzutreffend und zurück zu weisen. Folglich ist mit dem neuen EBM eine Beeinträchtigung der Kooperation mit Hebammen nicht verbunden."

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung,

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